„180 Millionen Euro liegen jedes Jahr auf der Straße – warum hebt sie kaum jemand auf?“ Bußgeldmarketing zählt zu den am unterschätzten Fundraising-Instrumenten. Dabei steckt dahinter eine planbare, zweckungebundene und krisensichere Einnahmequelle, die viele Organisationen noch gar nicht strategisch nutzen. Hier fünf praktische Tipps.
Jährlich werden in Deutschland über 180 Millionen Euro aus Strafverfahren an gemeinnützige Organisationen verteilt – regelmäßig und ohne Zweckbindung. Doch die Mittel fließen nicht von selbst. Wer profitieren will, braucht einen klaren Plan und muss einige Grundregeln beachten.
Hier sind fünf zentrale Punkte, die Sie im Bußgeldmarketing unbedingt umsetzen sollten:
1. Ohne Listung kein Geld
Wer nicht in den offiziellen Listen der Gerichte und Staatsanwaltschaften steht, bekommt keine Zuweisungen – so einfach ist das. Jedes Bundesland hat dafür eigene Vorgaben und Fristen. Prüfen Sie genau, wo Ihre Organisation bereits gelistet ist und wo noch Anträge gestellt werden müssen. Halten Sie Ihre Angaben aktuell – etwa bei neuen Ansprechpartner:innen oder geänderter Kontoverbindung – damit Sie jederzeit zuweisungsfähig bleiben.
2. Die Logik der Zuweisenden verstehen
Bußgelder werden nicht beantragt – sie werden vergeben. Und zwar von Richter:innen und Staatsanwält:innen, die nach Bekanntheit, Vertrauen und persönlichem Eindruck entscheiden. Wer in Erinnerung bleiben will, braucht Sichtbarkeit und Professionalität: ein prägnantes Kurzprofil, aussagekräftige Materialien und eine transparente Website.
Für den Einstieg oder zur gezielten Optimierung lohnt sich der Blick in spezialisierte Datenbanken mit bundesweit zuweisungsberechtigten Personen – kombiniert mit individueller Beratung, um die Ansprache strategisch und passgenau zu gestalten.
3. Sichtbarkeit zahlt sich aus
Im Justizumfeld gilt: Wer sichtbar ist, wird eher bedacht. Pflegen Sie Ihre Präsenz – nicht nur einmal im Jahr, sondern kontinuierlich. Halten Sie den Kontakt durch personalisierte Mailings, kurze Projektupdates oder gezielte Teilnahme an regionalen Netzwerktreffen. Jede Erinnerung an Ihre Arbeit erhöht die Chance, bei der nächsten Zuweisung berücksichtigt zu werden.
4. Zuweisungen analysieren und gezielt pflegen
Wer einmal zugewiesen hat, weist oft erneut zu – wenn die Beziehung gepflegt wird. Analysieren Sie deshalb Ihre bisherigen Bußgeldzuweisungen: Lässt sich ein Muster oder ein Rhythmus erkennen? Dokumentieren Sie, wer wann zugewiesen hat, in welcher Höhe und aus welchem Anlass. So können Sie gezielt in Kontakt bleiben, Vertrauen festigen und die Chance auf wiederholte Zuweisungen deutlich erhöhen.
5. Langfristig denken, kontinuierlich handeln
Bußgeldmarketing ist kein Sprint, sondern ein Marathon. Wer dauerhaft profitieren will, muss Zeit, Budget und Verantwortlichkeiten fest einplanen. Bleiben Sie kontinuierlich am Ball – ob mit internen Ressourcen oder externer Unterstützung. Der Austausch mit anderen Organisationen, gezielte Fortbildungen und erfahrene Beratung helfen, Stolpersteine zu vermeiden und Chancen konsequent zu nutzen.
Weiterführende Unterstützung

Die Autorin dieses Beitrags, Laura Uhl, ist Gründerin der Uhl Solution GmbH, Expertin für strategisches Fundraising und Bußgeldmarketing. Als Scrum Masterin, OKR Coach, Finanzbuchhalterin und Fundraising-Referentin verbindet sie Struktur, Tempo und Herz für den gemeinnützigen Sektor – am liebsten agil, zielorientiert und mit einer guten Tasse Kaffee in der Hand. Mehr Infos unter www.uhl-solution.de
Bildquellen
- Laura Uhl: Maxi Uellendahl
- Geldauflagenmarketing: pxhere.com.
3 Antworten
Dass der Bußgeldfonds Zuwendungen ohne Zweckbindung verteilt, ist falsch. Sowohl im Förderantrag als auch im Verwendungsnachweis muss ein bestimmter Zweck für den Einsatz der Mittel nachgewiesen werden.
Vielen Dank für Ihren Hinweis! Sie haben vollkommen recht: Bei klassischen Fördermitteln ist ein Verwendungszweck verbindlich anzugeben und auch nachzuweisen.
Im Unterschied dazu sind Geldauflagen aus Strafverfahren keine Fördermittel im engeren Sinn, sondern gerichtliche Zuweisungen. Sie sind daher nicht projektgebunden, sondern frei im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks der Organisation einsetzbar, was im Fundraising oft als „zweckungebunden“ bezeichnet wird.
Natürlich gilt auch hier die Pflicht zur ordnungsgemäßen Mittelverwendung und zur Transparenz gegenüber den Zuweisenden sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
Ich glaube hier gibt es ein Missverständnis. In Hamburg, und nur da, werden Bußgelder in einem Topf zusammengefasst, auf den sich dann Projekte mit konkreten Themen bewerben können.
Das findet man hier: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bjv/services/bussgeldfonds-215508
In allen anderen Bundesländern trifft das von Laura Uhl beschriebene Verfahren zu und die Richter und Staatsanwälte vergeben direkt an Vereine ohne Zweckbindung.